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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister, Adressbuchsperre
Eine Auskunftssperre im Melderegister wird eingetragen, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben,
Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen
kann. Viele Gemeinden geben Einwohnerbücher oder ähnliche Nachschlagewerke heraus.
Wer dort nicht geführt werden möchte, kann ohne Begründung widersprechen.
Zuständige ist die Meldebehörde des jeweiligen Wohnortes.
Unsere Dienstleistung: